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   BVerwG, 04.08.1998 - 7 PKH 5.98, 7 B 127.98   

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https://dejure.org/1998,13297
BVerwG, 04.08.1998 - 7 PKH 5.98, 7 B 127.98 (https://dejure.org/1998,13297)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.1998 - 7 PKH 5.98, 7 B 127.98 (https://dejure.org/1998,13297)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 1998 - 7 PKH 5.98, 7 B 127.98 (https://dejure.org/1998,13297)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 31.05.1990 - 7 CB 31.89

    Kirchenrecht - Parteiverlangen - Termine - Staatliche Gerichtsbarkeit - Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1998 - 7 PKH 5.98
    Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozeßbevollmächtigten wahrgenommen werden können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 245 und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45).

    Das bloße Anwesenheitsinteresse des Klägers war durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 22.12.1986 - 7 CB 90.86
    Auszug aus BVerwG, 04.08.1998 - 7 PKH 5.98
    Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozeßbevollmächtigten wahrgenommen werden können (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 245 und vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45).

    Entzieht eine Partei ihrem Prozeßbevollmächtigten das Mandat, liegen "erhebliche Gründe" für eine Terminsänderung nicht schon dann vor, wenn sie wegen der Entziehung voraussichtlich nicht in dem Verhandlungstermin vertreten sein wird; entscheidend ist vielmehr, ob die Entziehung des Mandats ihrerseits auf erheblichen Gründen beruht, es der Partei also nicht mehr zugemutet werden konnte, sich durch den von ihr bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (vgl. Beschluß vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - a.a.O.).

  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 22/98 R

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ablehnung

    Regelmäßig hat der anwaltlich vertretene Beteiligte auch keinen Anspruch darauf, neben dem Anwalt in der mündlichen Verhandlung gehört zu werden (BVerwG Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 7 CB 31/89 - NJW 1990, 2079, 2080 und vom 4. August 1998 - 7 B 127/98 - nicht veröffentlicht; vgl auch Knittel in Hennig, SGG-Komm § 110 SGG, RdNr 19, Stand: März 1998; Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 6. Aufl, 1998, § 110 RdNr 6).
  • BVerwG, 28.10.2002 - 5 B 225.02

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Vermittlung

    Wird - wie im Berufungsrechtszug nach § 67 VwGO geboten - eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs, und zwar unabhängig von etwaigen Zusätzen in der Ladung, ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können; das bloße Anwesenheitsinteresse eines Klägers ist durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - NJW 1990, 2079; Beschluss vom 4. August 1998 - BVerwG 7 B 127.98 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 12 A 770/08

    Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Verfahren um das Vorliegen eines

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, Juris, m. w. N.
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